Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, IVHB

Ausgangslage

Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal geregelt. Das führt zu teilweise stossenden Situationen. So ist es beispielsweise unbefriedigend, wenn in der Schweiz
 
  • die Gebäudehöhe 26 mal unterschiedlich definiert wird;
  • rund 2000 Versionen der dreigeschossigen Wohnzone rechtskräftig sind;
  • trotz über 140'000 Gesetzes- und Verordnungsartikel im Planungs- und Bauwesen Fragen wie die folgende praktisch nirgends abschliessend geklärt ist: Welche Strassenflächen gehören zu den Bauzonen? 
  • die Begrenzung von Bauzonen nach wenig transparenten, wenig verständlichen und sehr ungleichen Kriterien erfolgt;selbst die Masseinheiten für die Bemessung von Dimensionierungsgrössen im Planungs- und Bauwesen nicht normiert sind. 

Warum eine interkantonale Vereinbarung?

Weil es zweckmässig ist das zu normieren, was zur Vereinheitlichung und Vereinfachung führt. Es ist daher verständlich, wenn die Forderung nach einem Bundesbaugesetz aufkommt, in dem: 
 
  • mit ca. 100 Artikeln in einem einzigen nationalen Planungs- und Baugesetz;
  • mit ca. 200 Artikeln in der dazugehörigen Vollzugsverordnung; 
  • alle nicht ortsspezifisch zu regelnden Aspekte vereinheitlicht und damit die Zahl der Regelungen der Bau- und Planungsgesetzgebung in der Schweiz halbiert werden könnte. 

     
Es ist aber auch verständlich, dass gegen eine Bundesbaugesetzgebung erhebliche Bedenken vorgebracht werden, das heisst:    
 
  • föderalistische Lösungen bevorzugt werden;
  • die Gemeindeautonomie hochgehalten wird;
  • die eingespielten Regelungen bevorzugt werden.
 
 
Es drängt sich ein Lösungsansatz auf, der die föderalistische Struktur und die hochgeschätzte Gemeindeautonomie in der Schweiz beachtet, 

  • indem die dezentrale Planungshoheit im materiellen Recht gewahrt bleibt;
  • das formelle Planungs- und Baurecht durch die Kantone freiwillig vereinheitlicht werden kann;
  • die Vereinheitlichung und Vereinfachungen mittels Normen und Konkordaten erreicht werden sollen.      

Inhalt der IVHB

Ziel des Konkordat ist es, in einem ersten Schritt 30 formelle Baubegriffe (Definitionen) wie Höhen, Abstände, Geschossigkeit etc. zu standardisieren, damiit in allen Kantonen die entsprechenden Begriffe gleich verstanden werden. Diejenigen Kantone, die der IVHB beitreten, verpflichten sich, die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht zu vereinheitlichen.

Beigetretene Kantone

Folgende Kantone sind bis heute (Stand 3. August 2010) beigetreten:
 
  • Aargau
  • Baselland
  • Bern
  • Fribourg
  • Graubünden
  • Link zu Fachkonferenzen

    Schweizerische Kantonsplanerkonferenz 

    Vollzug

    Für den Vollzug der IVHB soll ein Interkantonales Organ Harmonisierung Baubegriffe (IOHB) gebildet werden. Das IOHB wird sich aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind zusammensetzen (Art. 3 IVHB).

    Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)_d


    28.05.2010 09:38:10
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    Begriffe und Messweisen_d


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    Skizzen_d


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    Kantone forcieren Baurechtsharmonisierung_d


    28.05.2010 09:38:31
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    Harmonisierung bei gleichzeitiger Wahrung der Eigenständigkeit_d


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    Concordato intercantonale sull’armonizzazione delle definizioni edilizie (CIAE)_i


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    Definizioni e procedure di misurazione_i


    28.05.2010 09:38:09
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    Schizzi_i


    28.05.2010 09:38:33
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