Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse, IVTH

 

Ausgangslage

Anlass für die Erarbeitung der IVTH bildete die Übernahme der sogenannten EU-Bauprodukterichtlinie und der EU-Aufzugsrichtlinie in das schweizerische Recht Ende der 90er Jahre. Inhalt dieser Richtlinien sind einerseits Vorschriften über das Inverkehrbringen von Bauprodukten bzw. Aufzügen, anderseits legen sie Anforderungen an Bauwerke fest. Das Inverkehrbringen von Produkten fällt in die Regelungszuständigkeit des Bundes (Art. 95 BV; aArt. 31bis BV), während die Regelung der Anforderungen an Bauwerke sowohl Bund als auch Kantone betrifft. Bund und Kanton arbeiteten deshalb eng zusammen. Ergebnis war neben der IVTH das Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG). 

Warum eine interkantonale Vereinbarung?  

Die Materie, die in den beiden Erlassen geregelt wird, ist von ausgeprägt technischer Natur mit ausserordentlicher Komplexität. Zudem befindet sie sich in einem ständigen Fluss. Dies rechtfertigte, die für die Kantone relevanten Fragen zentral zu lösen und damit auch zu einer Entlastung der kantonalen und kommunalen Verwaltungen beizutragen. Dies hat die Kantonsregierungen bewogen, mit der IVTH dafür zu sorgen, dass der zukünftige Regelungsbedarf in gemeinsamer Arbeit angegangen werden kann. Am 23. Oktober 1998 wurde die IVTH von der Konferenz der Kantonsregierungen in Bern beschlossen. Seit 2004 sind sämtliche Kantone der Schweiz der IVTH beigetreten.    

Inhalt der IVTH  

Das Hauptanliegen des Konkordates ist der Abbau technischer Handeshemmnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland, aber auch zwischen den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 IVTH). Dazu regelt die IVTH die Zusammenarbeit der Kantone, die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) und die Finanzierung der Tätigkeit des IOTH (Art. 1 Abs. 2 IVTH). 

PDF   IVTH Interkantonale Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse   

PDF   AIETC Accord intercantonal sur l'élimination des entraves techniques au commerce   

PDF   CIOTC Concordato intercantonale concernente l'eliminazione degli ostacoli tecnici al commercio   

Vollzug  

Für den Vollzug der IVTH wurde ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) gebildet. Jede Kantonsregierung delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.  

Totalrevision Schweizerische Brandschutzvorschriften

Der Lebenszyklus der Brandschutzvorschriften wird sehr stark durch die technische wie europäische Entwicklung beeinflusst. Die Vereinigung der kantonalen Feuerversicherungen (VKF) als Beauftragte für Revisionen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften, hat festgestellt, dass gleichzeitig eine wirtschaftliche Optimierung unter Wahrung des bestehenden Sicherheitsniveaus anzustreben ist. Daher ist eine periodische Überarbeitung angzeigt. Den Zeitplan zur Revision finden Sie hier.

Link

VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen      www.vkf.ch

IOTH

Mitgliederliste IOTH - 20.05.2010


20.05.2010 17:37:16
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Geschäftsreglement IOTH 16-09-2010


02.11.2011 13:21:34
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Gesamtrevision Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF, Trakt. 8


29.08.2012 15:15:41
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Tätigkeitsbericht 07-08 / Rapport d'activité 07-08


28.05.2010 10:58:58
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Beschluss IOTH betreffend Brandschutzvorschriften 10-11-2004


19.10.2011 11:28:45
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Beschluss IOTH betreffend Brandschutzvorschriften 10-06-2004


19.10.2011 11:28:45
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Beschluss IOTH betreffend Teil-Revision der Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien 10-10-2008


19.10.2011 11:28:45
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VKF, Fachbericht 2011


29.08.2012 15:10:27
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