Die wichtigsten Neuerungen und Grundsätze

Neuerungen

Auf der Webseite «IVöB Neuerungen» werden die wichtigsten Neuerungen des revidierten gegenüber dem bisherigen Beschaffungsrecht der Kantone aufgeführt. Sie sind jedoch auf diejenigen Neuerungen beschränkt, welche wohl alle der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) unterstellten Vergabestellen betreffen (vgl. die weiteren Kapitel im «Menüblock» der Webseite). Nicht berücksichtigt sind spezifisch auf einzelne Beschaffungsgegenstände oder –organisationen zugeschnittene Bestimmungen. Besondere Merkmale des Kantons werden am Schluss jedes Kapitels sowie im Kapitel «Besonderheiten des Kantons» behandelt.

Grundsätze

Über alles hinweg sind jedoch vorab nachfolgende Grundsätze bzw. Paradigmenwechsel hervorzuheben, welche der Gesetzgeber auf Forderungen von Wirtschaft und Politik eingeführt hat und die eine neue Vergabekultur erfordern.

Zweck
Ersichtlich wird das zunächst darin, dass die Ziele der Vereinbarung breiter formuliert und der Zweckartikel nicht mehr nur den wirtschaftlichen, sondern auch den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel verlangt (Art. 2 Bst. a revIVöB).

Zuschlag
Sodann ist der Zuschlag dem «vorteilhaftesten» statt wie bisher dem «wirtschaftlich günstigste» Angebot zu erteilen (Art. 41 revIVöB). Dabei ist das vorteilhafteste Angebot dasselbe wie das wirtschaftlich günstigste, nämlich das Angebot, das das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aller Angebote aufweist. Damit will der Gesetzgeber deutlich machen und sicherstellen, dass die Qualität und die übrigen in Art. 29 revIVöB aufgeführten Zuschlagskriterien im Verhältnis zum Preis mehr Gewicht erhalten und auf die gleiche Stufe gestellt werden. Damit eröffnen sich den Vergabestellen neue Spielräume aber auch zusätzliche Konflikte zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen. Die Spielräume sind bei der Umsetzung der Vereinbarung zu nützen und die Interessenkonflikte gegeneinander abzuwägen.

Teilnahmebedingungen und Zuschlagskriterien
Die Vergabestellen werden aufgrund des Katalogs von Zuschlagskriterien künftig beispielsweise gehalten sein, bei der Aufstellung ihrer Bewertungssysteme Themen wie Nachhaltigkeit mit all ihren Aspekten gemäss Zweckartikel, Innovationsgehalt und Plausibilität der Angebote vermehrt zu berücksichtigen.

Dabei haben die Vergabestellen bei ihren Ausschreibungen gleichzeitig stärker darauf zu achten, dass sie keine unnötig hohen Teilnahmebedingungen und Anforderungen aufstellen. Dadurch soll der Wettbewerb noch weitergehend gefördert und den in der Schweiz produzierenden Unternehmen, insbesondere den KMU, eine faire Chance auf einen Zuschlag ermöglicht werden. Aufgrund der Teilnahmebedingungen und Anforderungen, welche öffentliche Vergabestellen der Schweiz aufstellen, sollen keine Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen entstehen, welche über das aufgrund der internationalen Abkommen und Verpflichtungen zwingend erforderliche Mass hinausgehen. Die Präzisierungen bei den Bestimmungen zum Arbeitsschutz, den Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit (Art. 12 revIVöB) sollen dafür sorgen, dass die hohen sozialen und ökologischen Standards in der Schweiz durch den internationalen Wettbewerb nicht untergraben werden.

Schliesslich sind die Vergabestellen neu explizit aufgefordert, bei ihren Vergaben konkrete und für die jeweiligen Umstände geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, unzulässigen Wettbewerbsabreden und von Korruption vorzusehen (Art. 11 Bst. b revIVöB).

Begriffe
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in der Vereinbarung unter Artikel 3 verschiedene beschaffungsrechtliche Begriffe erklärt werden. Die Legaldefinitionen dienen dazu, das Beschaffungsrecht zu vereinfachen und dessen Anwendung in der Praxis zu vereinheitlichen. Im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des revidierten Government Procurement Agreements (GPA 2012) strebt die Vorlage eine einheitliche Verwendung der zentralen beschaffungsrechtlichen Begriffe an.

Die meisten Definitionen der Vorlage sind selbsterklärend und wurden unverändert aus dem GPA 2012 und dessen Anhängen übernommen. Soweit ein Begriff in der Vorlage nur einmal verwendet wird, ist er an jenem Ort definiert.